§ 11 HSG 2014

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2.

Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4.

Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

6.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7.

Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8.

Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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