§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    8. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    9. 8.Ziffer 8Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    10. 9.Ziffer 9Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    11. 10.Ziffer 10Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
    12. 11.Ziffer 11Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 HSG 2014 Geltungsbereich§ 2 HSG 2014 Begriffsbestimmungen§ 3 HSG 2014 Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen§ 4 HSG 2014 Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 5 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 6 HSG 2014 Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 7 HSG 2014 Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 8 HSG 2014 Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG 2014 Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG 2014 Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG 2014 Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG 2014 Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG 2014 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG 2014 Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG 2014§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 HSG 2014
§ 12 HSG 2014