Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:
1.Ziffer einslaufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
2.Ziffer 2Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
3.Ziffer 3Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,
4.Ziffer 4Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7.Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 42, Absatz 7,
(2)Absatz 2Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.
(3)Absatz 3Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
(4)Absatz 4Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6)Absatz 6Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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