Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
(2)Absatz 2In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß Paragraphen 193, ff, den Lagebericht gemäß Paragraphen 243, ff, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (Paragraph 81, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, Paragraph 28 a, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
(5)Absatz 5Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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