§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und
    2. 2.Ziffer 2die Studienvertretungen.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres.
  3. (3)Absatz 3Der Hochschulvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gehören an:
    1. 1.Ziffer einssieben Mandatarinnen und Mandatare;
    2. 2.Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates, sofern Referate eingerichtet sind;
    3. 3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  4. (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an Paragraph 16, Absatz 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 HSG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 HSG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 HSG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 HSG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 HSG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 16 HSG 2014 Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG 2014§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG 2014 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG 2014 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG 2014 Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG 2014 Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG 2014 Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG 2014 Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG 2014 Organisation der Verwaltung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 HSG 2014
§ 27 HSG 2014