§ 22 HSG 2014

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesvertretung hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 HSG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 HSG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 HSG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 HSG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 HSG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 HSG 2014
§ 23 HSG 2014