§ 12 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften - JUSLINE Österreich
§ 12 HSG 2014 Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.
(1a)Absatz eins aStudierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2)Absatz 2Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(2a)Absatz 2 aDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.
(4)Absatz 4Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
In Kraft seit 16.11.2016 bis 31.12.9999
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