Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet haben.
(2)Absatz 2Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet haben.
(2a)Absatz 2 aStudierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt. Die Anzahl der Wahlberechtigten von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Absatz eins und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt. Die Anzahl der Wahlberechtigten von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.
(5)Absatz 5Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In Kraft seit 15.04.2021 bis 31.12.9999
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