§ 17 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften - JUSLINE Österreich
§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
2.Ziffer 2Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
3.Ziffer 3Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
4.Ziffer 4Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4a.Ziffer 4 aBeschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
5.Ziffer 5Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
6.Ziffer 6Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
7.Ziffer 7Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
8.Ziffer 8Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
9.Ziffer 9Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, undKoordination der Tätigkeiten der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sofern solche eingerichtet sind, und
10.Ziffer 10Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
11.Ziffer 11Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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