§ 25 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist - JUSLINE Österreich
§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
1.Ziffer einsder jeweiligen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
2.Ziffer 2eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die zuständige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der jeweiligen Hochschulvertretung mit Ausnahme der Hochschulvertretungen an Universitäten, für welche § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der jeweiligen Hochschulvertretung mit Ausnahme der Hochschulvertretungen an Universitäten, für welche Paragraph 14, Absatz 3, zur Anwendung kommt:
1.Ziffer einsnach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
2.Ziffer 2den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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