Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEin Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.
(2)Absatz 2Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(3)Absatz 3Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(4)Absatz 4Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.
In Kraft seit 16.11.2016 bis 31.12.9999
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