(1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:
1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; | |||||||||
2. | Verfügung über das zugewiesene Budget; | |||||||||
3. | Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen; | |||||||||
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. |
(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:
1. | bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter; | |||||||||
2. | die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht. |
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