Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:Die Aufgaben der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind:
1.Ziffer einsVertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2.Ziffer 2Verfügung über das zugewiesene Budget;
3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2)Absatz 2Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:Den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, gehören an:
1.Ziffer einsbei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
2.Ziffer 2die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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