§ 27 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist - JUSLINE Österreich
§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5.Ziffer 5Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
6.Ziffer 6Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
7.Ziffer 7Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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