EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende |
|
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 |
| |
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge | ||||
Die Beträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. | ||||
0 Kommentare zu § 31 HSG 2014