§ 53 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen - JUSLINE Österreich
§ 53 HSG 2014 Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.
(2)Absatz 2Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.
(3)Absatz 3Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Absatz 2, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß Paragraph 52, aufzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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