§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

1.

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.

Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

3.

Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG 2014 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG 2014 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG 2014 Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG 2014 Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG 2014 Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG 2014 Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG 2014 Organisation der Verwaltung§ 37 HSG 2014 Wirtschaftsbetriebe§ 38 HSG 2014 Finanzierung§ 39 HSG 2014 Verteilung der Studierendenbeiträge
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 HSG 2014
§ 30 HSG 2014