§ 29 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist - JUSLINE Österreich
§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
1.Ziffer einsVertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2.Ziffer 2Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3.Ziffer 3Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des Paragraph 42, gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5.Ziffer 5Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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