Gesamte Rechtsvorschrift BRWO1974

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

BRWO1974
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Stand der Gesetzesgebung: 05.06.2021

1. ABSCHNITT-Betriebsrat

§ 1 BRWO1974 Errichtung von Betriebsräten


  1. (1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34,, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden.Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Absatz eins,, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz 5, ArbVG gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Absatz 2, erster Satz) die Voraussetzungen des Absatz eins, oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
  4. (4)Absatz 4In einem Betrieb gemäß § 134b Abs. 1 erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Abs. 1 bis 3 unberührt.In einem Betrieb gemäß Paragraph 134 b, Absatz eins, erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Absatz eins bis 3 unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (§ 39 Abs. 4 ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2 BRWO1974 Zahl der Mitglieder des Betriebsrates


  1. (1)Absatz einsIn den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

9 Arbeitnehmern eine Person;

 

10 bis

19 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

20 bis

50 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

51 bis

100 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

701 bis

800 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

801 bis

900 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

901 bis

1000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder;

1001 bis

1400 Arbeitnehmern

14 Mitglieder;

1401 bis

1800 Arbeitnehmern

15 Mitglieder;

1801 bis

2200 Arbeitnehmern

16 Mitglieder;

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

  1. (2)Absatz 2In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die §§ 133, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die Paragraphen 133,, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

§ 3 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
  2. (2)Absatz 2Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.

§ 4 BRWO1974 Wahlgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 36,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 5 BRWO1974 Recht auf briefliche Stimmabgabe


§ 5.Paragraph 5,

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des Paragraph 22, zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 25,) berechtigt.

Aktives Wahlrecht

§ 6 BRWO1974 Aktives Wahlrecht


§ 6.Paragraph 6,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

§ 7 BRWO1974


Paragraph 7,

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 8 BRWO1974 Passives Wahlrecht


  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppen wählbar.
  3. (3)Absatz 3Nicht wählbar sind:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aDer Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers;
      2. b)Litera bdie Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
      3. c)Litera cdie Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
      4. d)Litera ddie Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Betriebsinhabers;
      5. e)Litera ePersonen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. 2.Ziffer 2in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. 3.Ziffer 3Heimarbeiter.
  4. (4)Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. (5)Absatz 5In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
  6. (6)Absatz 6Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlvorstand

§ 9 BRWO1974 Wahlvorstand


  1. (1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 36, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (Paragraphen 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.

§ 10 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsIn neu errichteten Betrieben hat die Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu wählen.
  2. (2)Absatz 2In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
  3. (3)Absatz 3Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen.

§ 11 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung bekannt zu machen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) festlegen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß § 14 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (Paragraph 45, ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung bekannt zu machen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) festlegen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
  3. (3)Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
  4. (4)Absatz 4Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

§ 12 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsUnmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 11, Absatz 4,) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.

§ 13 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von § 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann, abweichend von Paragraph 2, der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die zeitlich erste.
  4. (4)Absatz 4Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die Paragraphen 115 und 116 ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sinngemäß.

§ 14 BRWO1974 Verzeichnis der Arbeitnehmer


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
  2. (2)Absatz 2Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15 BRWO1974 Wählerliste


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
    1. 1.Ziffer einsjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6 und 7) ausgeschlossen sind;
    2. 2.Ziffer 2jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

§ 16 BRWO1974 Wahltermin


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

§ 17 BRWO1974 Wahlort


§ 17.Paragraph 17,

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

§ 18 BRWO1974 Wahlkommission


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (Paragraphen 25 und 26 Absatz eins,).

§ 19 BRWO1974 Wahlkundmachung


  1. (1)Absatz einsBinnen drei Tagen nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
    2. 2.Ziffer 2den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
    4. 4.Ziffer 4den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera adie Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) ab Wahlkundmachung spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten;die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 20,) ab Wahlkundmachung spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten;
      2. b)Litera bdie Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
      3. c)Litera cdie Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften sowie die Zahl, bis zu welcher Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet werden;die Zahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erforderlichen Unterstützungsunterschriften sowie die Zahl, bis zu welcher Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet werden;
      4. d)Litera ddie Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;
    7. 7.Ziffer 7die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;
    8. 8.Ziffer 8die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    9. 9.Ziffer 9auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 24);auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 24,);
    10. 10.Ziffer 10die Bestimmung, daß für die Wahl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird, oder gegebenenfalls den Beschluß des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen (§ 35a);die Bestimmung, daß für die Wahl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird, oder gegebenenfalls den Beschluß des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen (Paragraph 35 a,);
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege einsenden können (§§ 22 und 25);die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege einsenden können (Paragraphen 22 und 25);
    12. 12.Ziffer 12allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 22 Abs. 6);allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 11, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 22, Absatz 6,);
    13. 13.Ziffer 13den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.

Wahlvorschläge

§ 20 BRWO1974 Wahlvorschläge


  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muß in Betrieben mit weniger als 101 Arbeitnehmern von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In Betrieben ab 101 Arbeitnehmern ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben ab 1001 Arbeitnehmern für je weitere 400 Arbeitnehmer eine weitere Unterschrift erforderlich. Bruchteile von 100 und 400 werden für voll gerechnet. Unterschriften von Wahlwerbern werden nur bis zur Hälfte der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so werden Unterschriften von Wahlwerbern bis zur nächstniedrigeren ganzen Zahl angerechnet.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Wahlvorschlag muß weiters
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
    2. 2.Ziffer 2einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
  4. (2b)Absatz 2 bDer Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
  5. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesonders der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
  6. (4)Absatz 4Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 21 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung müssen von sämtlichen Arbeitnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben sein. Im übrigen können Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
  2. (2)Absatz 2Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
  3. (3)Absatz 3Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 1 dar.Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen, oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Absatz eins, dar.
  4. (3a)Absatz 3 aWeist der Wahlvorschlag keine Bezeichnung auf, so hat der Wahlvorstand den Vertreter des Wahlvorschlages aufzufordern, eine Wahlvorschlagsbezeichnung bekanntzugeben. Kommt der Vertreter des Wahlvorschlages dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  5. (4)Absatz 4Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
  6. (5)Absatz 5Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber anzuschlagen (§ 11 Abs. 1).Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber anzuschlagen (Paragraph 11, Absatz eins,).

§ 21a BRWO1974 Einheitlicher Stimmzettel


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
  2. (2)Absatz 2Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

§ 22 BRWO1974 Wahlkarte


  1. (1)Absatz einsÜber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 5,) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 14,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (§ 21a), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 24 Abs. 3) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (Paragraph 21 a,), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 24, Absatz 3,) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Wahlkarte kann auch als verschließbarer Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist, hergestellt werden. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 21a) und ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 3) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.Die Wahlkarte kann auch als verschließbarer Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist, hergestellt werden. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 21 a,) und ein Wahlkuvert (Paragraph 24, Absatz 3,) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
  7. (6)Absatz 6Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Wahlvorstand frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 19) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Absatz eins und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Wahlvorstand frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (Paragraph 19,) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.

§ 23 BRWO1974 Wahlzeugen


§ 23.Paragraph 23,

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer namhaft gemacht werden.

Stimmabgabe

§ 24 BRWO1974 Stimmabgabe


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471.Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471.
  2. (2)Absatz 2Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.Die Wahl wird, soweit Paragraph 25, nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
  3. (2a)Absatz 2 aBlinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (§ 21a) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (Paragraph 21 a,) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
  5. (4)Absatz 4Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.
  6. (5)Absatz 5Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
  7. (5a)Absatz 5 aDer Stimmzettel (§ 21a) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.Der Stimmzettel (Paragraph 21 a,) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
  8. (5b)Absatz 5 bBei Verwendung eines leeren Stimmzettels (§§ 22 Abs. 6, 35a) oder eines anderen Stimmzettels (Abs. 3) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesonders der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.Bei Verwendung eines leeren Stimmzettels (Paragraphen 22, Absatz 6,, 35a) oder eines anderen Stimmzettels (Absatz 3,) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesonders der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (Paragraph 20, Absatz 3,) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.
  9. (6)Absatz 6Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig bezeichnet wurde;
    2. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden;
    3. 3.Ziffer 3der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte;
    4. 4.Ziffer 4der Stimmzettel unterschrieben ist;
    5. 5.Ziffer 5aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
  10. (7)Absatz 7Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind sie ungültig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.
  11. (8)Absatz 8Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

§ 25 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, denen gemäß § 22 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag oder in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte (§ 22 Abs. 5a) zu legen und im Postwege über die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, dem Wahlvorstand einzusenden.Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 22, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag oder in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte (Paragraph 22, Absatz 5 a,) zu legen und im Postwege über die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, dem Wahlvorstand einzusenden.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 24 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 22 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 24 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 24, Absatz eins,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 26, Absatz 2,), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 24, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 26 BRWO1974 Ermittlung des Wahlergebnisses


  1. (1)Absatz einsMit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 bis 8) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (Paragraph 24, Absatz 5 bis 8) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (Paragraph 18,) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

§ 27 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los.

§ 28 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsDen in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
  2. (2)Absatz 2Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. (3)Absatz 3Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe er sich entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.

§ 29 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsWird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.

§ 30 BRWO1974 Ersatzmitglieder


§ 30.Paragraph 30,

Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Wahlakten

§ 31 BRWO1974 Wahlakten


§ 31.Paragraph 31,

Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisse und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 11,, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisse und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.

§ 32 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. (2)Absatz 2Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 30, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

§ 33 BRWO1974 Kundmachung des Wahlergebnisses


§ 33.Paragraph 33,

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 34 BRWO1974 Anfechtung


  1. (1)Absatz einsDie einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des § 35a Abs. 1 nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die WahlDie in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
    1. 1.Ziffer einsihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
    2. 2.Ziffer 2ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
    3. 3.Ziffer 3mangels Vorliegens eines Betriebes (§§ 34, 134 und 134b ArbVG) oder einer gemäß § 35 ArbVG gleichgestellten Arbeitsstättemangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraphen 34,, 134 und 134b ArbVG) oder einer gemäß Paragraph 35, ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte
    nicht durchzuführen gewesen wäre.

§ 35 BRWO1974 Nichtigkeit der Wahl


§ 35.Paragraph 35,

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

§ 35a BRWO1974 Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels


  1. (1)Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen. Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor, wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß des Wahlvorstandes ist in der Wahlkundmachung anzuführen. Im Beschluß ist auch das Ausmaß des leeren Stimmzettels festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Zur Stimmabgabe ist dem Wähler vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel auszufolgen; zur brieflichen Stimmabgabe ist dem Wähler anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel zu übermitteln oder auszuhändigen.

§ 36 BRWO1974 Vereinfachtes Wahlverfahren


  1. (1)Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (Paragraph 4,) nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die §§ 9 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die Paragraphen 9, Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins bis 3, 12 Absatz 2, sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet. Die Fristen für die Einbringung, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen sowie für die Beantragung und Übermittlung einer Wahlkarte sind entsprechend festzusetzen.Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (Paragraph 11, Absatz eins,) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet. Die Fristen für die Einbringung, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen sowie für die Beantragung und Übermittlung einer Wahlkarte sind entsprechend festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.Der Einbringung von Wahlvorschlägen (Paragraph 20,) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 21a bis 25, 26 Abs. 1 und 2, 30 und 35a. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt § 29 Abs. 2 sinngemäßWurden Wahlvorschläge eingebracht (Absatz 4,), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die Paragraphen 21 a bis 25, 26 Absatz eins und 2, 30 und 35a. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt Paragraph 29, Absatz 2, sinngemäß
  6. (6)Absatz 6Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Stimmabgabe ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel auszufolgen. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden, auch wenn dies in der Wahlkundmachung nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und 26 Abs. 2 sinngemäß.Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Stimmabgabe ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel auszufolgen. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden, auch wenn dies in der Wahlkundmachung nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die Paragraphen 22,, 24, 25 und 26 Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die Paragraphen 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

2. ABSCHNITT-Zentralbetriebsrat

§ 37 BRWO1974 Errichtung von Zentralbetriebsräten


§ 37.Paragraph 37,

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

§ 38 BRWO1974 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates


  1. (1)Absatz einsIn den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000

Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis

1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis

2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis

2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis

3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis

3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder,

mit 3501 bis

4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis

4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis

5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mit 5001 bis

6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

mit 6001 bis

7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

  1. (2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 45,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 39 BRWO1974 Wahlgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 40 BRWO1974 Aktives und passives Wahlrecht


§ 40.Paragraph 40,

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 45,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Wahlvorstand

§ 41 BRWO1974 Wahlvorstand


  1. (1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen; dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Arbeitnehmern auf, so entscheidet das Los.
  4. (4)Absatz 4Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.

§ 42 BRWO1974


  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

§ 43 BRWO1974


Paragraph 43,

Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung der Wahl

§ 44 BRWO1974 Vorbereitung der Wahl


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

§ 45 BRWO1974


Paragraph 45,

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 42,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

§ 46 BRWO1974 Wahlvorschläge


  1. (1)Absatz einsGruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag soll doppelt soviele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
  4. (4)Absatz 4Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
  6. (6)Absatz 6Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsvorsitzenden haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet Paragraph 21, Absatz eins bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsvorsitzenden haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

§ 47 BRWO1974 Stimmgewichtung


  1. (1)Absatz einsZur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den (Vorsitzenden) der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den (Vorsitzenden) der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 44,) zu vermerken.

§ 48 BRWO1974 Durchführung der Wahl


  1. (1)Absatz einsFür die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.Für die Stimmabgabe gilt Paragraph 24, mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
  2. (2)Absatz 2Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 22 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 22, Absatz eins,, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die Paragraphen 18,, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt-Konzernvertretung

§ 48a BRWO1974 Errichtung


  1. (1)Absatz einsIn einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.In einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.
  3. (3)Absatz 3Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.
  4. (4)Absatz 4Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (Paragraph 38, Absatz 2,). Im Falle des Absatz 3, sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 3, Absatz eins,) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.
  5. (5)Absatz 5Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Absatz 3, zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7,, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Absatz 4,) bekanntzugeben.
  6. (6)Absatz 6Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Absatz 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Absatz 7, relevanten Umstände.
  7. (7)Absatz 7Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen derDie Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Absatz 2, erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer im Konzern,
    2. 2.Ziffer 2Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,Zentralbetriebsräte und nach Absatz 3, teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,
    3. 3.Ziffer 3Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und
    4. 4.Ziffer 4von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.
  8. (8)Absatz 8Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 48 b,) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.
  9. (9)Absatz 9Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 48 b,) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Absatz 8,
  10. (10)Absatz 10Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.Absatz 9, gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß Paragraph 88 b, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

§ 48b BRWO1974 Zusammensetzung


  1. (1)Absatz einsJeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden:Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach Paragraph 48 a, Absatz 3, teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach Paragraph 48 d, hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

    für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

    für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

    für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

    für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

    sowiesowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 48a Abs. 4.Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt Paragraph 48 a, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.Der Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. Paragraphen 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralbetriebsrat – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.
  6. (6)Absatz 6Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.Für die Abberufung gilt Absatz 4, sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.
  7. (7)Absatz 7Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat oder im Falle des § 48a Abs. 3 der Betriebsausschuß oder Betriebsrat berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 48a nicht teilgenommen hat.Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat oder im Falle des Paragraph 48 a, Absatz 3, der Betriebsausschuß oder Betriebsrat berechtigt, nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß Paragraph 48 a, nicht teilgenommen hat.

§ 48c BRWO1974 Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren


  1. (1)Absatz einsDie Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 48a Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.Die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach Paragraph 48 a, Absatz 7, Ziffer eins bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 48a Abs. 8). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat, im Falle des § 48a Abs. 3 dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat, schriftlich mitzuteilen.Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (Paragraph 48 a, Absatz 8,). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Absatz 2, jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat, im Falle des Paragraph 48 a, Absatz 3, dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat, schriftlich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Beschlüsse gemäß § 48a Abs. 7 und 8 gelten dann als zustandegekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschusses, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 48a einleiten. Der Einberufer hat die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 48a Abs. 8 bekanntzugeben.Die Beschlüsse gemäß Paragraph 48 a, Absatz 7 und 8 gelten dann als zustandegekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschusses, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Absatz 2 und 3 jedem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach Paragraph 48 a, einleiten. Der Einberufer hat die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8, bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 48a Abs. 9).Absatz 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (Paragraph 48 a, Absatz 9,).

§ 48d BRWO1974 Teilkonzerne


§ 48d.Paragraph 48 d,

Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 48a bis 48c teil. Bestehen in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der Paragraphen 48 a bis 48c teil.

§ 48e BRWO1974 Anfechtung der Errichtung


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 48 a, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (Paragraph 31 a, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Anfechtungsberechtigt sind
    1. 1.Ziffer einsjeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 48 a, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
    3. 3.Ziffer 3jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wennEin Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oderim Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 48 a, Absatz eins, vorgelegen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oderdie Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 48 a, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

§ 48f BRWO1974 Auflösung


§ 48f.Paragraph 48 f,

Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 48a sowie §§ 48c und 48d sinngemäß. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Paragraph 48 a, sowie Paragraphen 48 c und 48d sinngemäß.

4. ABSCHNITT-Jugendvertrauensrat

§ 49 BRWO1974 Errichtung von Jugendvertrauensräten


  1. (1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,)

  2. (3)Absatz 3Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

§ 50 BRWO1974 Jugendliche Arbeitnehmer


  1. (1)Absatz einsJugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.

§ 51 BRWO1974 Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates


  1. (1)Absatz einsIn den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mitIn den Jugendvertrauensrat sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit

    5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;

    11Ziffer 11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

    31Ziffer 31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

    51Ziffer 51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

    101Ziffer 101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

    201Ziffer 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

    301Ziffer 301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

    401Ziffer 401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

    501Ziffer 501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

    601Ziffer 601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

    701Ziffer 701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

    801Ziffer 801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

    901Ziffer 901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

    1001Ziffer 1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

    1501Ziffer 1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

  1. (2)Absatz 2In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Absatz eins, auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
  2. (3)Absatz 3Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 52 BRWO1974


Paragraph 52,

Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (Paragraph 58,) angeschlagen wird. Paragraph 3, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53 BRWO1974 Wahlgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
  4. (4)Absatz 4In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat nur aus einem Jugendvertreter besteht, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe gemäß § 51 Abs. 2 nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates entfällt.In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat nur aus einem Jugendvertreter besteht, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates entfällt.
  5. (5)Absatz 5Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen.Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen.

§ 54 BRWO1974 Aktives Wahlrecht


§ 54.Paragraph 54,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 52,) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

§ 55 BRWO1974 Passives Wahlrecht


§ 55.Paragraph 55,

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2.Ziffer 2am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.

§ 56 BRWO1974 Wahlvorstand


  1. (1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied.Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (Paragraph 54,) oder die Wählbarkeit (Paragraph 55,) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied.
  3. (3)Absatz 3Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Jugendversammlung, in der die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den Wahlvorstand zu wählen. In diesem Falle können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedoch Arbeitnehmer des Betriebes sein.
  4. (4)Absatz 4In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des Abs. 3 hat die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung der Jugendversammlung können die eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung ergänzt werden.In Betrieben, in denen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des Absatz 3, hat die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung der Jugendversammlung können die eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung ergänzt werden.
  5. (5)Absatz 5Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.
  6. (6)Absatz 6Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder. Im übrigen findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder. Im übrigen findet Absatz 5, sinngemäß Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten, ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 als gewählt.Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten, ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 als gewählt.

§ 57 BRWO1974 Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste


§ 57.Paragraph 57,

Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen. Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die Paragraphen 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.

§ 58 BRWO1974 Wahlkundmachung


§ 58.Paragraph 58,

Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten: Auf die Wahlkundmachung ist Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 51, Absatz 2, hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bestimmung, daß nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge nur von Angehörigen der eigenen Gruppe unterfertigt werden können, sowie
  2. 2.Ziffer 2die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme gültig nur für einen der für seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.

§ 59 BRWO1974 Wahlvorschläge


§ 59.Paragraph 59,

Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind. Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.

§ 59a BRWO1974 Einheitlicher Stimmzettel


§ 59a.Paragraph 59 a,

Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind. Auf die Erstellung des Stimmzettels ist Paragraph 21 a, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.

§ 60 BRWO1974 Briefliche Stimmabgabe


§ 60.Paragraph 60,

Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 3, anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

§ 61 BRWO1974 Wahlkommission


  1. (1)Absatz einsSofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied anzugehören.
  2. (2)Absatz 2Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen ist.In Betrieben, in denen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 4, hat der Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen ist.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 18, Absatz eins,, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 62 BRWO1974 Stimmabgabe


§ 62.Paragraph 62,

Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen. Auf die Stimmabgabe sind die Paragraphen 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 63 BRWO1974 Ermittlung des Wahlergebnisses


  1. (1)Absatz einsAuf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 26,, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die Paragraphen 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.

§ 64 BRWO1974


Paragraph 64,

Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die Paragraphen 10,, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.

5. ABSCHNITT-Zentraljugendvertrauensrat

§ 64a BRWO1974 Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten


§ 64a.Paragraph 64 a,

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.

§ 64b BRWO1974 Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates


  1. (1)Absatz einsIn den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 50,) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 64g Abs. 3) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 64 g, Absatz 3,) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Paragraph 3, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131b Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) gilt § 52a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Berufung weiterer Mitglieder (Paragraph 131 b, Absatz 3, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,) gilt Paragraph 52 a, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 64c BRWO1974 Wahlgrundsätze


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind von der Gesamtheit der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der letzten Jugendvertauensratswahl im jeweiligen Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der letzten Jugendvertauensratswahl im jeweiligen Betrieb bzw. im Falle des Paragraph 51, Absatz 2, in der Arbeitnehmergruppe wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

§ 64d BRWO1974 Aktives und passives Wahlrecht


§ 64d.Paragraph 64 d,

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 64 g, Absatz 3,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.

Wahlvorstand

§ 64e BRWO1974 Wahlvorstand


  1. (1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und einem vom Zentralbetriebsrat zu entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.
  2. (2)Absatz 2Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte die Zahl der von den Jugendvertrauensräten in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder bis auf zwei herabgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Abs. 2) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Absatz 2,) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Absatz 3,), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.

§ 64f BRWO1974


  1. (1)Absatz einsBesteht in einem Unternehmen ein Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig beendet wird.
  2. (2)Absatz 2Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat, so ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach erfolgter Konstituierung aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3In der konstituierenden Sitzung hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

§ 64g BRWO1974 Vorbereitung der Wahl


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats zu übermitteln und die Zahl der bei der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden die Wählerliste.Die gemäß Absatz eins, übermittelten Listen bilden die Wählerliste.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 64f) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (Paragraph 64 f,) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte schriftlich bekanntzugeben; diese haben den Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.

§ 64h BRWO1974 Wahlvorschläge und Stimmgewichtung


§ 64h.Paragraph 64 h,

Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß anzuwenden. Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des Paragraph 46,, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des Paragraph 47, sinngemäß anzuwenden.

§ 64i BRWO1974 Durchführung der Wahl


§ 64i.Paragraph 64 i,

Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt. Auf die Durchführung der Wahl ist Paragraph 48, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.

6. Abschnitt

§ 64j BRWO1974 Konzernjugendvertretung


  1. (1)Absatz einsIn einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 50) repräsentieren.In einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 50,) repräsentieren.
  2. (2)Absatz 2Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß.

7. ABSCHNITT

§ 64k BRWO1974 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft


§ 64k.Paragraph 64 k,

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

8. ABSCHNITT

§ 65 BRWO1974 Beistellung von Sacherfordernissen


§ 65.Paragraph 65,

Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten. Dem Wahlvorstand (Paragraphen 9,, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

§ 66 BRWO1974 Fristenberechnung


  1. (1)Absatz einsBei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. (2)Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat
  3. (3)Absatz 3Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. (4)Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. (5)Absatz 5Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 67 BRWO1974 Wirksamkeitsbeginn


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35a, § 36 Abs. 3, 5 und 6, § 59a und § 64 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 11, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6,, 10 und 11, Paragraph 20, Absatz eins,, 2, 2a und 3, Paragraph 21, Absatz eins und 3a, Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 a,, Paragraph 36, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 59 a und Paragraph 64, erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990, treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. Die Bestimmungen über die Fristen des Wahlverfahrens in Paragraphen 11, Absatz eins,, 14 Absatz eins,, 15 Absatz 2,, 19 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 und 11, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 22, Absatz eins und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990, gelten für Wahlen, bei denen die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach dem 30. November 1990 stattgefunden hat.
  2. (1a)Absatz eins a§ 8 Abs. 1 und § 55 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 814/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 55, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 11, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3 und 5a, § 24 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 33, § 48a Abs. 5 und 8, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 54 samt Überschrift, § 55 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 20, Absatz 2 a, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3 und 5a, Paragraph 24, Absatz 2 a,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 48 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 55, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 bis 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4§ 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2 a, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 48 a, Absatz 8 und Paragraph 49, Absatz 2, sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 49, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

§ 68 BRWO1974 Aufhebung von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsMit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 211, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner (Betriebsrats-Wahlordnung – BRWO) sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, BGBl. Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates (Jugendvertrauensrats-Wahlordnung – JVRWO) ihre Wirksamkeit.Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 211, über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner (Betriebsrats-Wahlordnung – BRWO) sowie die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates (Jugendvertrauensrats-Wahlordnung – JVRWO) ihre Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Abs. 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Absatz eins, angeführten Verordnungen mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.

Anlagen

Anl. 1 BRWO1974


(Zu § 15 der Verordnung)

Muster für die Wähler/innen/liste

WÄHLER/INNEN/LISTEfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 2 BRWO1974


(Zu § 24 der Verordnung)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

ABSTIMMUNGSVERZEICHNISfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 3 BRWO1974


(Zu § 22 der Verordnung)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen

WAHLKARTENWÄHLER/INNENfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste
Anschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 4 BRWO1974


(Zu § 19 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNGfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1.Ziffer einsIn den Betriebsrat der Arbeiterinnen/Arbeiter* oder Angestellten* sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. 2.Ziffer 2Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3.Ziffer 3Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem einzelnen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4.Ziffer 4Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von …................ angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5.Ziffer 5Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ….......... bis zum Wahltag im .........…. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6.Ziffer 6Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7.Ziffer 7Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8.Ziffer 8Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*)
  9. 9.Ziffer 9Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt, können sie den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keine Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10.Ziffer 10Mitglieder des Wahlvorstandes sind:………………………………………………………………………………………………………

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 5 BRWO1974


(Zu § 31 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFTüber die Vorgänge bei der Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb ………………………………………………………………………………………... am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2. ……………………………………………………………………………………………………………..

3. ……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 6 BRWO1974


(Zu § 27 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben

 

210

112

18

 

zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

105

56

9

 

Zahlen.

1/3 =

70

37

6

 

 

1/4 =

52

28

4

 

 

1/5 =

42

 

 

 

 

1/6 =

35

 

 

 

Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 210 : 42 = 5 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 112 : 42 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 18 : 42 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

D

E

 

56

38

36

30

29

1/2 =

28

 

 

 

 

Da die fünftgrößte Zahl der Stimmenanzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

52

26

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

13

 

 

1/3 =

35

17

8

 

 

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26 = 1 Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

C

 

 

106

 

52

26

= 26,00

1/4 =

26,50

1/2 =

26,00

 

 

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünfgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26,50 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26,50 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26,50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der

 

106

53

25

 

so angeschriebenen Zahlen.

1/2 =

53

26

12

 

 

1/3 =

35

17

8

 

 

1/4 =

26

13

6

 

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 53 : 26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 25 : 26 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

106

 

53

1/4 =

26,50

1/2 =

26,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

Anl. 7 BRWO1974


(Zu § 47 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

  1. 1.Ziffer einsDie Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2.Ziffer 2Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3.Ziffer 3Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Anl. 8 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter


*) oder Angestellte*)

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 9 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter


*) oder Angestellte*)

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 10 BRWO1974 Arbeiterinnen/Arbeiter


*) oder Angestellte*)

Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl.
Zahl der Wähler-/innen/liste
Anschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

(________________

Anm. 1: Art. 1 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 230/2021 lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Familien-/Nach- und Vorname“.)

Anl. 11 BRWO1974


(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung

KUNDMACHUNGüber die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1.Ziffer einsIn den Jugendvertrauensrat sind …………… Mitglieder zu wählen.
  2. 2.Ziffer 2Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3.Ziffer 3Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4.Ziffer 4Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zu einer Höhe von ……………....….. angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5.Ziffer 5Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. angefangen im ……………………………………. zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6.Ziffer 6Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7.Ziffer 7Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8.Ziffer 8Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.*)
  9. 9.Ziffer 9Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen, geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am …………………... bis ……….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10.Ziffer 10Mitglieder des Wahlvorstandes sind:………………………………………………………………………………………………………

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 12 BRWO1974


(Zu § 58 der Verordnung)

Muster einer Wahlkundmachung*)

KUNDMACHUNGüber die Wahl des Jugendvertrauensrates für den Betrieb

………………………………………………………………………………………………..........

  1. 1.Ziffer einsIn den Jugendvertrauensrat sind ………… Mitglieder zu wählen. Die Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter hat ………… Mitglieder, die Gruppe der Angestellten ……….. Mitglieder zu wählen.
  2. 2.Ziffer 2Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 im ……………… zur Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf.
  3. 3.Ziffer 3Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bis zum ………………… bei der/dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  4. 4.Ziffer 4Die nach der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten getrennt einzubringenden Wahlvorschläge, welche die Wahlwerberinnen/Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind ab Wahlkundmachung schriftlich bis zum ………………… bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag einer Gruppe muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen/Wahlwerbern, als diese Gruppe Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen hat, enthalten. Ein Wahlvorschlag einer Gruppe ist nur dann gültig, wenn er von mindestens ………… jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dieser Gruppe unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern nur bis zur Höhe von ……… angerechnet. Eine/Einer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages ist als Vertreterin/Vertreter desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.
  5. 5.Ziffer 5Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden vom ……………………………. Bis zum Wahltag im …………… zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen.
  6. 6.Ziffer 6Die Stimmabgabe findet am …………………………… im ………………….... von …………… bis …………. Uhr statt.
  7. 7.Ziffer 7Ein/e Wählerin/Wähler kann ihre/seine Stimme nur für einen der für ihre/seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Wahlvorschlag ist im Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise, z. B. durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe einer/eines Wahlwerberin/Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen/Wahlwerber, eindeutig zu bezeichnen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin/der Wähler in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen der/dem Vorsitzenden übergibt, die/der ihn ungeöffnet in die Urne legt.
  8. 8.Ziffer 8Für die Stimmabgabe wird für jede Gruppe ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.**) Für die Stimmabgabe wird gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom …………………….. kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.**)
  9. 9.Ziffer 9Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis ………………….. bei der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, so kann die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel dem Wahlvorstand im Postwege übermitteln. Die/Der Wahlberechtigte hat in diesem Fall den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Wird die Wahlkarte als Briefumschlag hergestellt, haben sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte zu legen und diese sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Das vom Wahlvorstand übermittelte Wahlkuvert muss zwar durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit der Wählerin/des Wählers erkennen lassen, darf aber keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person der Wählerin/des Wählers schließen lassen. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am ………………... bis ……………….. Uhr beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt, doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.
  10. 10.Ziffer 10Mitglieder des Wahlvorstandes sind:………………………………………………………………………………………………………

 

 

Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

........................................,

den ............................

....................................................................

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

*) Bei Wahl gemäß § 51 Abs. BRWO*) Bei Wahl gemäß Paragraph 51, Abs. BRWO

**) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 13 BRWO1974


(Zu § 31 in Verbindung
mit § 64 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb ……………………………… …………………………………………………………………………..………………………………….... am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2. ……………………………………………………………………………………………………………..

3. ……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

 

 

Der Wahlvorstand:

................................................,

den ...............................

...................................................................

(Ort)

(Datum)

...................................................................

 

 

...................................................................

 

 

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.**) In Betrieben, in denen nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.

Anl. 14 BRWO1974


(Zu § 63 der Verordnung)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen beträgt 58. Davon gehören der Gruppe der Arbeiter/innen 34 jugendliche Arbeitnehmer/innen, der Gruppe der Angestellten 24 jugendliche Arbeitnehmer/innen an.

Die Gruppe der Arbeiter/innen hat somit drei Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die Gruppe der Angestellten zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen; insgesamt gehören dem Jugendvertrauensrat fünf Mitglieder an.

Von den 55 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf die Gruppe der Arbeiter/innen 32, auf die Gruppe der Angestellten 23.

A. Gruppe der Arbeiter/innen:

Von den 32 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 4 Stimmen. Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter ein Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

 

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei

 

20

8

4

 

zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen

1/2 =

10

4

2

 

Zahlen.

1/3 =

6

2

1

 

 

1/4 =

5

2

1

 

Dies ist hier die Zahl 8 (20, 10, 8).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 20 : 8 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 4 : 8 = 0, also kein Mandat.

B. Gruppe der Angestellten:

Von den 23 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 12, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 3 Stimmen.

 

A

B

C

 

 

 

12

8

3

 

Wahlzahl ist hier die Zahl 8 (12, 8).

1/2 =

6

4

1

 

 

1/3 =

4

2

1

 

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 12 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag B: 8 : 8 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 3 : 8 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen: 269; Gruppe der Arbeiter/innen 176, Gruppe der Angestellten 93. Gültig abgegebene Stimmen: 263; Gruppe der Arbeiter/innen 174, Gruppe der Angestellten 89. Gesamtzahl der Mandate 9, davon Gruppe der Arbeiter/innen 5, Gruppe der Angestellten 4.

A. Gruppe der Arbeiter/innen (5 Mandate):

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünfgrößte der

 

110

55

9

 

so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 27 (110, 55, 55,

1/2 =

55

27

4

 

36, 27).

1/3 =

36

18

3

 

 

1/4 =

27

13

2

 

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzettel in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 110 : 27 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 55 : 27 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 9 : 27 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

110

 

55

1/4 =

27,50

1/2 =

27,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen errechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

B. Gruppe der Angestellten (4 Mandate):

 

A

B

C

 

Wahlzahl ist die viergrößte der so angeschriebenen Zahlen (46, 30,

 

46

30

13

 

23, 15), also zunächst 15.

1/2 =

23

15

6

 

 

1/3 =

15

10

4

 

 

1/4 =

11

7

3

 

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden daher entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15 = 0, also kein Mandat.

Da nur vier Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

46

 

30

1/4 =

15,33

1/2 =

15

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als viertgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (46, 30, 23, 15,33) 15,33 ist.

Es entfallen sohin

auf den Wahlvorschlag A: 46 : 15,33 = 3 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 30 : 15,33 = 1 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 13 : 15,33 = 0, also kein Mandat.