Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIn den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 50,) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 64g Abs. 3) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 64 g, Absatz 3,) im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Paragraph 3, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131b Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) gilt § 52a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Berufung weiterer Mitglieder (Paragraph 131 b, Absatz 3, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,) gilt Paragraph 52 a, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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