(1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(4) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat nur aus einem Jugendvertreter besteht, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe gemäß § 51 Abs. 2 nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates entfällt.
(5) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen.
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