Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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