Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.
In Kraft seit 01.12.1990 bis 31.12.9999
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