Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
In Kraft seit 01.12.1990 bis 31.12.9999
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