Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind. Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.
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