(1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.
(2) Die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 48a Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.
(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 48a Abs. 8). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat, im Falle des § 48a Abs. 3 dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat, schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Beschlüsse gemäß § 48a Abs. 7 und 8 gelten dann als zustandegekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschusses, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 48a einleiten. Der Einberufer hat die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 48a Abs. 8 bekanntzugeben.
(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 48a Abs. 9).
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