Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3)Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 36,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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