Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten: Auf die Wahlkundmachung ist Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 51, Absatz 2, hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten:
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