Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64i BRWO1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64i BRWO1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64i BRWO1974