Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den (Vorsitzenden) der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den (Vorsitzenden) der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 44,) zu vermerken.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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