Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsJugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)Absatz 2Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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