Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung (Paragraph 58,) angeschlagen wird. Paragraph 3, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 52 BRWO1974