Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 30, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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