Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,)
(3)Absatz 3Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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