Anl. 7 BRWO1974

BRWO1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

 

 

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

 

 

 

1.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.

2.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.

3.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

 

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A  2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B  4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C  1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

abgeben.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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