Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind. Auf die Erstellung des Stimmzettels ist Paragraph 21 a, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.
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