Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
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