Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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