Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 26,, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.Wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die Paragraphen 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 BRWO1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BRWO1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 BRWO1974