Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 64 g, Absatz 3,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.
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