§ 21 BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.

(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus

1.

der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

der Investitionstätigkeit,

3.

der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.

Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).

Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.

(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.

(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus

1.

der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

der Investitionstätigkeit,

3.

der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.

Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).

Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.

(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten