§ 1 Bgld. KBBG 2009 Präambel und Ziele
(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
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1. | die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4, |
2. | die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen, |
3. | die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und |
4. | die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung. |
(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:
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1. | der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen; |
2. | der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse; |
3. | das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab; |
4. | der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt; |
5. | Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern; |
6. | sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden. |
§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
- 1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
- 2.Ziffer 2Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;
- 3.Ziffer 3Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;
- 4.Ziffer 4Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
- 5.Ziffer 5Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
- 6.Ziffer 6Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;
- 7.Ziffer 7Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß Paragraph 6, ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;
- 8.Ziffer 8Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
- 9.Ziffer 9Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
- a)Litera aÖffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben;
- b)Litera bPrivater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
- 10.Ziffer 10Pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
- a)Litera apädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;
- b)Litera bpädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß Paragraph 14 a, eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;
- c)Litera csonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Ziffer 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
- 11.Ziffer 11Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;
- 12.Ziffer 12Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
- 13.Ziffer 13Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;
- 14.Ziffer 14Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
- 15.Ziffer 15Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;
- 16.Ziffer 16(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
- 17.Ziffer 17Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;
- 18.Ziffer 18Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.
- (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
- 1.Ziffer einsin Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
- 2.Ziffer 2im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
- 3.Ziffer 3in Schüler- und Lehrlingsheimen;
- 4.Ziffer 4in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
- 5.Ziffer 5in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
- 6.Ziffer 6in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
- (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.
§ 3 Bgld. KBBG 2009 Grundsätze
- (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
- (2)Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf.
- (3)Absatz 3Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß § 24 Abs. 4 ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
- (4)Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.
- (5)Absatz 5Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
- (6)Absatz 6Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
- (7)Absatz 7Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
- (8)Absatz 8Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechtsträger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
- (9)Absatz 9Für die Bildung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.Für die Bildung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
§ 4 Bgld. KBBG 2009 Versorgungsauftrag
- (1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 3 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des § 24 Abs. 4 kein Rechtsanspruch ableitbar.Die Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, kein Rechtsanspruch ableitbar.
- (2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der § 3 Abs. 9 und § 13 Abs. 2, 3 und 8 in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der Paragraph 3, Absatz 9 und Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 8 in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.
- (3)Absatz 3Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat zumindest 50% und spätestens ab dem 31. Dezember 2024 100% zu betragen.
§ 5 Bgld. KBBG 2009 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16 ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
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1. | die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen; |
2. | die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben, und |
3. | die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen. |
(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
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1. | Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. |
2. | Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können. |
§ 6 Bgld. KBBG 2009 Fachberatung für Integration
(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für die Integration in Kinderbetreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
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1. | Feststellung des Integrationsbedarfs und Zuteilung der verfügbaren Integrationsstunden; |
2. | Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten. |
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie mobile heilpädagogische Beratungs- und Betreuungsdienste, welche die emotionale, geistige und sprachliche Entwicklung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie deren Motorik und Wahrnehmung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere Integrationsgruppen, besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für die geeignete Förderung, jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüber hinaus können Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einbezogen werden, die - aus welchen Gründen immer - keine Aufnahme in einer Kinderbetreuungseinrichtung gefunden haben.
(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Die Kontrolle ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Kontrolle auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.
§ 7 Bgld. KBBG 2009 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar
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1. | die kroatische Sprache: |
a) | im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung: |
| Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal; |
b) | im politischen Bezirk Güssing: |
| Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz; |
c) | im politischen Bezirk Mattersburg: |
| Antau, Baumgarten und Draßburg; |
d) | im politischen Bezirk Neusiedl am See: |
| Neudorf, Pama und Parndorf; |
e) | im politischen Bezirk Oberpullendorf: |
| Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben; |
f) | im politischen Bezirk Oberwart: |
| Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz; |
2. | die ungarische Sprache: |
a) | im politischen Bezirk Oberpullendorf: |
| Oberpullendorf |
b) | im politischen Bezirk Oberwart: |
| Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart. |
(2) Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.
(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.
(4) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.
(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.
(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.
§ 8 Bgld. KBBG 2009 Aufgaben
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
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1. | jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und |
2. | die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. |
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
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1. | auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird, |
2. | die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden, |
3. | die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, |
4. | die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, |
5. | auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und |
6. | präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden. |
(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.
§ 10 Bgld. KBBG 2009 Sprachliche Frühförderung
- (1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
- (2)Absatz 2Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.
- (3)Absatz 3Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
- (4)Absatz 4Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
- (5)Absatz 5Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
- (6)Absatz 6Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.
§ 11 Bgld. KBBG 2009 Pädagogisches Konzept
- (1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
- (2)Absatz 2Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
- (3)Absatz 3Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.
§ 11a Bgld. KBBG 2009 Institutionelles Schutzkonzept
- (1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
- (2)Absatz 2Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
- (3)Absatz 3Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.
§ 12 Bgld. KBBG 2009 Organisationsform
(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch an nur vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.
§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße
- (1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
- (2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 31 Abs. 3. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt Paragraph 31, Absatz 3, Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
- (3)Absatz 3In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
- (3a)Absatz 3 aIn den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigenIn den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigen
- 1.Ziffer einswenn in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zumindest eine Kindergartengruppe eingerichtet ist,
- 2.Ziffer 2keine weiteren Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowiekeine weiteren Gruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowie
- 3.Ziffer 3die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
- (5)Absatz 5In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe maximal drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, jedoch dürfen pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maximal zwei alterserweiterte Kindergartengruppen eingerichtet sein. Bei Überschreitung der Zahl der Kinder unter drei Jahren ist der Landesregierung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres ein Konzept vorzulegen, wie die Betreuung der Kinder unter drei Jahren künftig gewährleistet werden soll.
- (5a)Absatz 5 aDie Landesregierung kann eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl sowie eine maximale Überschreitung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen auf eine bestimmte Zeitdauer genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.
- (6)Absatz 6In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Abs. 5 zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, zählen abweichend von Paragraph 13, Absatz 5, Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Absatz 5, zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt Paragraph 14, Absatz 8,
- (7)Absatz 7Pro Gruppe dürfen grundsätzlich drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.
§ 14 Bgld. KBBG 2009 Personaleinsatz
- (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß Paragraph 11, darzustellen.
- (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.
- (3)Absatz 3In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
- (4)Absatz 4In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.
- (5)Absatz 5In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.
- (6)Absatz 6In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß Paragraph 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.
- (7)Absatz 7Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 16 Abs. 3 kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.Der Personaleinsatz gemäß Absatz 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.
- (8)Absatz 8Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
- (9)Absatz 9Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, einzusetzen.
- (10)Absatz 10In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
- (11)Absatz 11Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. b einzusetzen.Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a und Litera b, einzusetzen.
- (12)Absatz 12Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
§ 14a Bgld. KBBG 2009 Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde undDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Absatz 3, genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und
- 1.Ziffer einsdiese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oderdiese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder
- 2.Ziffer 2es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
- (2)Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sieDie Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Absatz eins, anzuerkennen, wenn sie
- 1.Ziffer einsdiese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat unddiese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Absatz eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
- 2.Ziffer 2für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
- (3)Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
- 1.Ziffer einsUnionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
- 2.Ziffer 2Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
- (4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
- (5)Absatz 5Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
- 1.Ziffer einsStaatsangehörigkeitsnachweis,
- 2.Ziffer 2Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
- (6)Absatz 6Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
- (7)Absatz 7Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.
- (8)Absatz 8Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
- 1.Ziffer einsdie bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder
- 2.Ziffer 2der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, geforderten Ausbildung aufweist. - (9)Absatz 9Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
- 1.Ziffer einshinsichtlich des Anpassungslehrganges:
- a)Litera aden Ort,
- b)Litera bden Inhalt und die Bewertung;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Eignungsprüfung:
- a)Litera adie zuständige Prüfungsstelle,
- b)Litera bdie Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen. - (10)Absatz 10Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (11)Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
- (12)Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.
- (13)Absatz 13Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter
Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß Paragraph 26, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.
§ 16 Bgld. KBBG 2009 Kindergartenjahr und Ferien
- (1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
- (2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
- (3)Absatz 3Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.
- (4)Absatz 4Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Abs. 3 genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Absatz 3, genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.
- (5)Absatz 5Die Bedarfserhebungen haben in schriftlicher Form und nachweisbar unter Verwendung des vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Die Bedarfserhebungen sind in den nachfolgenden Zeiträumen durchzuführen:
- 1.Ziffer einsFür die Herbstferien und Weihnachtsferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. und 30. September eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
- 2.Ziffer 2Für die Semesterferien und Osterferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 7. und 20. Jänner eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
- 3.Ziffer 3Für die Hauptferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. Februar und 31. Mai eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
- (6)Absatz 6Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen.
§ 17 Bgld. KBBG 2009 Öffnungszeiten
- (1)Absatz einsDie Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen.
- (2)Absatz 2Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.
- (3)Absatz 3Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist im Rahmen des Abs. 1 für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 bekanntgegeben wird.Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, ist im Rahmen des Absatz eins, für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bekanntgegeben wird.
- (4)Absatz 4Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.
- (4a)Absatz 4 aDer Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.
- (5)Absatz 5Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.
§ 18 Bgld. KBBG 2009 Leitung
(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
- (1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m² sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m² pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.
- (3)Absatz 3In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
- (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.
- (5)Absatz 5Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der Landesregierung; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.
§ 20 Bgld. KBBG 2009 Errichtung, Stilllegung und Auflassung
(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
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1. | der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, |
2. | die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und |
3. | zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird. |
(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzulegen, wenn
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1. | das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder |
2. | die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können. |
(3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.
(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.
§ 21 Bgld. KBBG 2009 Inbetriebnahme
(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Bewilligung betrieben wird. Der Anzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)
(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.
§ 22 Bgld. KBBG 2009 Sonderformen und Pilotprojekte
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.
(3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.
§ 23 Bgld. KBBG 2009 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme
- (1)Absatz einsFür die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
- (2)Absatz 2Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
- (3)Absatz 3Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
- 2.Ziffer 2nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß Paragraph 6,, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.
- (4)Absatz 4Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.
§ 24 Bgld. KBBG 2009 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht
- (1)Absatz eins(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
- (2)Absatz 2Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu führen.
- (3)Absatz 3Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
- (4)Absatz 4Zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
- (5)Absatz 5Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Absatz 6, von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.
- (6)Absatz 6Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,
- 1.Ziffer einsdie vorzeitig die Schule besuchen,
- 2.Ziffer 2denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,
- 3.Ziffer 3denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,
- 4.Ziffer 4bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oderbei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder
- 5.Ziffer 5die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.
- (7)Absatz 7Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.Ein Antrag gemäß Absatz 6, setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß Paragraph 16, bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Absatz 6, auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß Paragraph 16,, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
- (8)Absatz 8Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz 7, ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
- (9)Absatz 9Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.
- (10)Absatz 10Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021.Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,.
- (11)Absatz 11Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr, Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
§ 24a Bgld. KBBG 2009 Beratungsgespräch zum halbtägigen Besuch im vorletzten Jahr vor Schulpflicht
(1) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 die Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, den Gemeinden, in denen die Kinder ihren Hauptwohnsitz per Stichtag 15. April begründet haben, bis 30. April unter Angabe folgender Daten bekanntzugeben:
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1. | Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Kindes, |
2. | Name und Wohnadresse der Eltern. |
(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
§ 25 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und
ärztliche Untersuchung
- (1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
- (2)Absatz 2Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach- und Hilfskräften haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.
§ 26 Bgld. KBBG 2009 Elternabende
- (1)Absatz einsJede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fach- und Hilfskräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
- (3)Absatz 3Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.
- (4)Absatz 4Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.
§ 27 Bgld. KBBG 2009 Mitwirkung und Pflichten der Eltern
- (1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
- (2)Absatz 2Die Eltern haben
- 1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen,
- 2.Ziffer 2sämtliche ihnen obliegende Verpflichtungen gemäß diesem Landesgesetz einzuhalten und
- 3.Ziffer 3die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, zu erfüllen.die Vorlagepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, zu erfüllen.
§ 28 Bgld. KBBG 2009 Hospitieren und Praktizieren
Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.
§ 29 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtsbehörde und Befugnisse
(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.
(4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 30 Bgld. KBBG 2009 Pädagogische Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
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1. | ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und |
2. | der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7. |
(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:
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1. | die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht, |
2. | die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und |
3. | die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung. |
(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.
§ 31 Bgld. KBBG 2009 Beiträge des Landes
- (1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und von in Paragraph 3, Absatz 7, ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
- (1a)Absatz eins aPrivate Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
- 1.Ziffer einsdie Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 7 erfolgt,die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, erfolgt,
- 2.Ziffer 2mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
- 3.Ziffer 3die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im Paragraph 8, festgesetzten Aufgaben erfüllt,
- 4.Ziffer 4die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und
- 5.Ziffer 5alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
- (2)Absatz 2Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
- (3)Absatz 3Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
- (4)Absatz 4Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.Das Land kann über die in Absatz eins bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.
§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung
- (1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.
- (2)Absatz 2Die pädagogischen Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.
§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
- (2)Absatz 2Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Absatz eins :,
- 1.Ziffer einsRechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9:Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 :,
- a)Litera aDurchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
- b)Litera bDurchführung der sprachlichen Frühförderung (§ 10)Durchführung der sprachlichen Frühförderung (Paragraph 10,)
- c)Litera cDokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
- d)Litera dGewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
- e)Litera eMitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31)Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
- f)Litera fMitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
- g)Litera gStatistik
- 2.Ziffer 2Gemeinden:
- a)Litera aBedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5)Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (Paragraph 5,)
- b)Litera bGewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
- c)Litera cStatistik
- 3.Ziffer 3Landesregierung:
- a)Litera aDurchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
- b)Litera bKontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
- c)Litera cAnerkennung von Berufsqualifikationen (§ 14a)Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 14 a,)
- d)Litera drechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
- e)Litera eAbwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 31)Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
- f)Litera fUmsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG über die ElementarpädagogikUmsetzung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik
- g)Litera gStatistik
- (3)Absatz 3Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet werden:
- 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
- a)Litera aVor- und Familienname
- b)Litera bGeburtsdatum
- c)Litera cGeschlecht
- d)Litera dAdresse (Hauptwohnsitz)
- e)Litera eStaatsangehörigkeit
- f)Litera fobsorgeberechtigte Personen
- g)Litera gErstsprache
- h)Litera hGruppenzugehörigkeit
- i)Litera iGesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)
- j)Litera jgegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal
- k)Litera kAnwesenheitszeiten
- l)Litera lInanspruchnahme des Mittagessensangebots
- m)Litera mInanspruchnahme von Zusatzangeboten
- n)Litera nSprachkompetenzdaten
- o)Litera osonstige Kompetenzfeststellungen
- p)Litera pgegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf
- q)Litera qEin- und Austrittsdatum
- 2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
- a)Litera aVor- und Familienname
- b)Litera bAdresse (Hauptwohnsitz)
- c)Litera cBeziehung zum Kind (Mutter etc.)
- d)Litera dTelefonnummer
- e)Litera eE-Mail-Adresse
- f)Litera fFamilienstand (alleinerziehend nein/ja)
- g)Litera gBerufstätigkeit (Berufstätigkeit ja/nein)
- h)Litera hgegebenenfalls Bankverbindungsdaten
- 3.Ziffer 3personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):
- a)Litera aVor- und Familienname
- b)Litera bGeburtsdatum
- c)Litera cGeschlecht
- d)Litera dAdresse (Hauptwohnsitz)
- e)Litera eTelefonnummer
- f)Litera fE-Mail-Adresse
- g)Litera gAusbildung
- h)Litera hgegebenenfalls Kennzeichnung (Personalnummer)
- i)Litera iDienstort oder Dienstorte
- j)Litera jBeschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
- k)Litera kBeschäftigungsausmaß
- l)Litera lDienstzeiten
- m)Litera mEin- und Austrittsdatum
- 4.Ziffer 4personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):
- a)Litera aVor- und Familienname
- b)Litera bGeschlecht
- c)Litera cAdresse (Hauptwohnsitz)
- d)Litera dgegebenenfalls Adresse des Dienstgebers
- e)Litera eAusbildung
- f)Litera fgegebenenfalls Identifikationsnummer (Personalnummer)
- g)Litera gDienstort oder Dienstorte
- h)Litera hBeschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
- i)Litera iBeschäftigungsausmaß
- j)Litera jDienstzeiten
- k)Litera kEin- und Austrittsdatum
- (4)Absatz 4Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Absatz 3, auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
- (5)Absatz 5Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
- (6)Absatz 6Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 3, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
§ 33b Bgld. KBBG 2009
Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen
| | | | | | | | | | |
1. | soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27); |
2. | soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie |
3. | die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes. |
§ 34 Bgld. KBBG 2009 Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
- 1.Ziffer einswer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;wer eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;
- 2.Ziffer 2wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;
- 3.Ziffer 3wer eine pädagogische Fach- oder Hilfskraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fach- oder Hilfskraft weiter beschäftigt;
- 4.Ziffer 4wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder
- 5.Ziffer 5wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.
- (2)Absatz 2Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß Paragraph 24, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.
§ 34a Bgld. KBBG 2009 Umsetzungshinweis
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 23/2016 wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, umgesetzt.
§ 35 Bgld. KBBG 2009 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2007,, und das Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
- (4)Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne Paragraphen eins und 5 Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, geführt.
- (5)Absatz 5Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
- (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
- (7)Absatz 7Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.Der Bedarf gemäß Paragraph 5, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
- (8)Absatz 8Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
- (9)Absatz 9Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.Das pädagogische Konzept gemäß Paragraph 11, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
- (10)Absatz 10Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
- (11)Absatz 11Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
- (12)Absatz 12Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.Die Öffnungszeitenregelung des Paragraph 17, ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
- (13)Absatz 13Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.Die neugefassten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraphen 3,, 5 Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 10 sowie Paragraph 35, Absatz 10,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten Paragraphen 24 und 34, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009, bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; Paragraph 19,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
- (14)Absatz 14Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft: Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2,, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Absatz 6, sowie Paragraph 33 a, mit 1. September 2013;
- 2.Ziffer 2§ 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 31, Absatz 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.
- (15)Absatz 15§ 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (16)Absatz 16§ 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 9 und Paragraph 15, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
- (17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 2 und die Paragraphen 14 a und 34a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (18)Absatz 18Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 11,, Paragraph 24 a, sowie Paragraph 31, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- (19)Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (20)Absatz 20Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen eins, Absatz 2 und 4, Paragraphen 3 a,, 10, 24 Absatz 7,, Paragraphen 33 a,, 34 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und Paragraph 24, Absatz 9, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
- (21)Absatz 21Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, §§ 3, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 7, §§ 9, 10 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 25 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 2, §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, §§ 31, 32, 33a Abs. 1 Z 7 und Abs. 1a sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 8 und § 24a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 3,, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Absatz eins und 7, Paragraphen 9,, 10 Absatz eins,, 2, 2a und 5, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraphen 12,, 13, 14, 16, 17, 19 Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 20, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, Paragraph 25, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraphen 27,, 28 und 29 Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraphen 31,, 32, 33a Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins a, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 24 a, außer Kraft.
- (22)Absatz 22§ 14a Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 14 a, Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (23)Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis, §§ 33b und 33c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 33 b und 33c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (24)Absatz 24Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11a, § 13 Abs. 1, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, § 14 Abs. 2, 6, 9, 10 und 11, § 14a Abs. 13, §§ 15, 16 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4, 6, 7, 10 und 11, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 1a, § 33a sowie § 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3a, § 10 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 1 und § 34 Abs. 3.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 7 und 9, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, Paragraph 14, Absatz 2,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 14 a, Absatz 13,, Paragraphen 15,, 16 Absatz 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4 und 4a, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 3 und 4 Paragraph 23, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 4,, 6, 7, 10 und 11, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins und 1a, Paragraph 33 a, sowie Paragraph 34 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 3 a,, Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3,