Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Eltern haben
1.Ziffer einsfür eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen,
2.Ziffer 2sämtliche ihnen obliegende Verpflichtungen gemäß diesem Landesgesetz einzuhalten und
3.Ziffer 3die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, zu erfüllen.die Vorlagepflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, zu erfüllen.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 30.09.2024
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