Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
1.Ziffer einswer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;wer eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;
2.Ziffer 2wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;
3.Ziffer 3wer eine pädagogische Fach- oder Hilfskraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fach- oder Hilfskraft weiter beschäftigt;
4.Ziffer 4wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder
5.Ziffer 5wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.
(2)Absatz 2Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß Paragraph 24, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 30.09.2024
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