§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die pädagogischen Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 30.09.2024
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