(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
1. | jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und | |||||||||
2. | die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. |
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
1. | auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird, | |||||||||
2. | die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden, | |||||||||
3. | die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, | |||||||||
4. | die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, | |||||||||
5. | auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und | |||||||||
6. | präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden. |
(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.
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