Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
(2)Absatz 2Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3)Absatz 3Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.
(4)Absatz 4Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Abs. 3 genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Absatz 3, genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.
(5)Absatz 5Die Bedarfserhebungen haben in schriftlicher Form und nachweisbar unter Verwendung des vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Die Bedarfserhebungen sind in den nachfolgenden Zeiträumen durchzuführen:
1.Ziffer einsFür die Herbstferien und Weihnachtsferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. und 30. September eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
2.Ziffer 2Für die Semesterferien und Osterferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 7. und 20. Jänner eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
3.Ziffer 3Für die Hauptferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. Februar und 31. Mai eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
(6)Absatz 6Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 30.09.2024
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