(1) Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16 ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
1. | die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen; | |||||||||
2. | die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben, und | |||||||||
3. | die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen. |
(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
1. | Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. | |||||||||
2. | Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können. |
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