(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
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