§ 3a Bgld. KBBG 2009 Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in Kinderbetreuungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt, verboten.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a Bgld. KBBG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a Bgld. KBBG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. KBBG 2009
§ 4 Bgld. KBBG 2009