§ 3a Bgld. KBBG 2009 (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009), Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt - JUSLINE Österreich
§ 3a Bgld. KBBG 2009 Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt
Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in Kinderbetreuungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt, verboten.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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