§ 14a Bgld. KBBG 2009 Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde undDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Absatz 3, genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oderdiese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder
    2. 2.Ziffer 2es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sieDie Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Absatz eins, anzuerkennen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdiese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat unddiese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Absatz eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. (3)Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:
    1. 1.Ziffer einsUnionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörigkeitsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
  6. (6)Absatz 6Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, geforderten Ausbildung aufweist.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des Anpassungslehrganges:
      1. a)Litera aden Ort,
      2. b)Litera bden Inhalt und die Bewertung;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Eignungsprüfung:
      1. a)Litera adie zuständige Prüfungsstelle,
      2. b)Litera bdie Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
    Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.
  10. (10)Absatz 10Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
  11. (11)Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
  12. (12)Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.
  13. (13)Absatz 13Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 30.09.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a Bgld. KBBG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a Bgld. KBBG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KBBG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Bgld. KBBG 2009
§ 15 Bgld. KBBG 2009