Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 3 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des § 24 Abs. 4 kein Rechtsanspruch ableitbar.Die Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 4, kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der § 3 Abs. 9 und § 13 Abs. 2, 3 und 8 in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der Paragraph 3, Absatz 9 und Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 8 in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat zumindest 50% und spätestens ab dem 31. Dezember 2024 100% zu betragen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 30.12.2024
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