(1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebots haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
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