§ 20 Bgld. KBBG 2009 Errichtung, Stilllegung und Auflassung

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn

1.

der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,

2.

die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und

3.

zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.

(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzulegen, wenn

1.

das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder

2.

die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.

(3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.

(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Bgld. KBBG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Bgld. KBBG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KBBG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Bgld. KBBG 2009
§ 21 Bgld. KBBG 2009