(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
1. | der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt, | |||||||||
2. | die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und | |||||||||
3. | zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird. |
(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzulegen, wenn
1. | das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder | |||||||||
2. | die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können. |
(3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.
(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.
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